(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf Grund von Vorschlägen der
Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für
Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in Verdichtungsräumen oder den
zugehörigen Randgebieten liegen und zuwendungsfähige Kosten von 100
Millionen Deutsche Mark überschreiten.
(2) Jedes Land stellt Programme für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
auf, wobei das Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auch
außerhalb der Verdichtungsräume besonders zu berücksichtigen ist. Der
finanzielle Rahmen für die Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land
entfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zur
Verfügung stehenden Mittel, abzüglich der nach § 10 Abs. 2 Satz 4
vorbehaltenen Mittel. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl
der im einzelnen Land am 1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen
Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche Zugmaschinen) zum gesamten
Kraftfahrzeugbestand aller Länder. Hierbei werden die Kraftfahrzeuge wie
folgt bewertet:
Krafträder 0,5 fach
Personen- und Kombinationskraftwagen
sowie Sonderfahrzeuge 1,0 fach
Omnibusse und Zugmaschinen 2,0 fach
Lastkraftwagen 2,5 fach.
Die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in
den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal so hoch bewertet wie die
übrigen Kraftfahrzeuge.
(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit
städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.
(4) Die Länder übermitteln dem Bundesminister für Verkehr
Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der
Vorhaben in die Programme erforderlich ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der
Programme.
(6) Der Bundesminister für Verkehr teilt auf der Grundlage der Programme den
Ländern die Finanzhilfen zu.
converted with guide2html by Kochtopf