(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt  auf  Grund  von  Vorschlägen  der
Länder  und  im  Benehmen  mit  ihnen besondere ergänzende Programme auf für
Vorhaben nach §  2  Abs.  1  Nr.  2,  die  in  Verdichtungsräumen  oder  den
zugehörigen   Randgebieten   liegen  und  zuwendungsfähige  Kosten  von  100
Millionen Deutsche Mark überschreiten.

(2) Jedes Land stellt Programme für Vorhaben nach § 2 Abs. 1  Nr.  1  bis  6
auf,  wobei  das  Ziel  einer  Verbesserung  der  Verkehrsverhältnisse  auch
außerhalb  der  Verdichtungsräume  besonders  zu  berücksichtigen  ist.  Der
finanzielle  Rahmen  für  die  Programme  ergibt sich aus dem auf jedes Land
entfallenden prozentualen Anteil an  den  nach  §  10  Abs.  2  Satz  3  zur
Verfügung  stehenden  Mittel,  abzüglich  der  nach  §  10  Abs.  2  Satz  4
vorbehaltenen Mittel. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl
der  im  einzelnen  Land  am  1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen
Kraftfahrzeuge  (ohne   landwirtschaftliche   Zugmaschinen)   zum   gesamten
Kraftfahrzeugbestand  aller  Länder.  Hierbei  werden die Kraftfahrzeuge wie
folgt bewertet:

Krafträder                                       0,5 fach
Personen- und Kombinationskraftwagen
sowie Sonderfahrzeuge                            1,0 fach
Omnibusse und Zugmaschinen                       2,0 fach
Lastkraftwagen                                   2,5 fach.

Die   in   den   Ländern   Brandenburg,   Mecklenburg-Vorpommern,   Sachsen,
Sachsen-Anhalt  und Thüringen zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in
den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal  so  hoch  bewertet  wie  die
übrigen Kraftfahrzeuge.

(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit
städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.

(4)   Die   Länder    übermitteln    dem    Bundesminister    für    Verkehr
Planungsunterlagen,  soweit  dies für die Entscheidung über die Aufnahme der
Vorhaben in die Programme erforderlich ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung  und  Fortführung  der
Programme.

(6) Der Bundesminister für Verkehr teilt auf der Grundlage der Programme den
Ländern die Finanzhilfen zu.



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